Über die Frage, wann ein Datenschutzverstoß zu einem Schaden(s)ersatzanspruch der Betroffenen nach der DSGVO führt, wird unter Juristen eifrig diskutiert. Insbesondere in der Literatur - wohl auch, um den Datenschutzvorschriften noch mehr Nachdruck zu verleihen - wird vielerorts vertreten, dass das reine Vorliegen eines Datenschutzverstoßes auch immer einen immateriellen Schaden herbeiführt und damit einen Schadensersatzanspruch auslöst - jedenfalls solange es sich nicht nur um einen reinen Formverstoß wie bspw. eine fehlende oder unvollständige Dokumentation handelt.
Keine Auskunft über Nutzerdaten gegen den Betreiber eines Internetportals
Mittwoch, 16. Juli 2014
Mit Urteil vom 1. Juli 2014 (Az.: VI ZR 345/13) entschied der BGH, dass ein Internetportal aufgrund des Datenschutzes einem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten nur dann Auskunft über die Identität des anonymen Verletzers geben darf, wenn der Verletzer hierzu sein Einverständnis erklärt hat; § 12 Abs. 2 TMG.
Ein Arzt verlangte die Auskunft von dem Betreiber des Internetportals, auf dem Ärzte anonym bewertet werden können. Auf dem Portal wurden mehrfach von einem anonymen Nutzer Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen eingestellt. Nach Löschung der Bewertung durch den Portalbetreiber auf das Verlangen des Arztes hin, erschienen kurze Zeit später erneut eine Bewertung des Nutzers mit denselben Inhalten, wie die zuvor gelöschten Bewertungen.
Der BGH weist darauf hin, dass von unwahren Beiträgen Betroffene dadurch nicht rechtlos gestellt sind: Bei wiederholten Verstößen müssen Portalbetreiber die Veröffentlichung weiterer rechtsverletzender Beiträge unterbinden. Liegt strafbares Verhalten vor (z.B. verleumderische oder beleidigende Portalbeiträgen) kann der Betroffene zudem Polizei und Staatsanwaltschaft einschalten, denen der Portalbetreiber Auskunft über die Identität des Verletzers geben muss.
Gestaltungstipp: Portalbetreiber sollten sich für den Fall der Verletzung der Rechte Dritter die Einwilligung ihrer Nutzer zur Herausgabe der Daten an den Dritten geben lassen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 102/14 vom 1.7.2014