Pacta sunt servanda („Verträge sind zu einhalten“). Der aus dem römischen Recht stammende Grundsatz der Vertragstreue gilt auch in Krisenzeiten. Wie aber sollen sich Unternehmen verhalten, wenn sie sich mehreren Kunden gegenüber verpflichtet haben, es jedoch zu Störungen in der Lieferkette kommt und nicht alle Vertragspartner im vollen Umfang beliefert werden können?
Unzulässigkeit von Vertragsstrafen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01) sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die Überschreitung eines vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von mehr als 0,3 % pro Tag der Fristüberschreitung und eine Obergrenze von 5 % der jeweiligen Gesamtauftragssumme vorsehen, unangemessen und deshalb nichtig.
In einer Entscheidung vom 06.12.2012 (VII ZR 133/11) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Er stellt darin fest, dass Vertragsstrafeklauseln, die für eine Überschreitung von Zwischenfristen gelten, nur dann wirksam sind, wenn sie die vorgenannten Höchstsätze (0,3% pro Tag, 5% der Auftragssumme) einhalten und sich zudem lediglich auf die Auftragssumme beziehen, die auf bis zum Zwischentermin erbrachte Leistungen konkret entfällt. Bei Nichteinhaltung einer Zwischenfrist wäre ansonsten eine ebenso hohe Vertragsstrafe verwirkt, wie bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist; dies hält der Bundesgerichtshof für unangemessen.