Die Globalisierung hat unsere Welt in den letzten Jahrzehnten in vielerlei Hinsicht verändert, auch in Bezug auf den internationalen Handel und die Lieferketten von Unternehmen. Um der Herausforderung im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechten, Umwelt- und ethischen Standards gerecht zu werden und eine verantwortungsvollere Unternehmensführung zu fördern, entwickelt die Europäische Union die sogenannte Europäische Lieferkettenrichtlinie, auch bekannt als Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).
Unzulässigkeit von Vertragsstrafen
Dienstag, 23. Juli 2013
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01) sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die Überschreitung eines vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von mehr als 0,3 % pro Tag der Fristüberschreitung und eine Obergrenze von 5 % der jeweiligen Gesamtauftragssumme vorsehen, unangemessen und deshalb nichtig.
In einer Entscheidung vom 06.12.2012 (VII ZR 133/11) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Er stellt darin fest, dass Vertragsstrafeklauseln, die für eine Überschreitung von Zwischenfristen gelten, nur dann wirksam sind, wenn sie die vorgenannten Höchstsätze (0,3% pro Tag, 5% der Auftragssumme) einhalten und sich zudem lediglich auf die Auftragssumme beziehen, die auf bis zum Zwischentermin erbrachte Leistungen konkret entfällt. Bei Nichteinhaltung einer Zwischenfrist wäre ansonsten eine ebenso hohe Vertragsstrafe verwirkt, wie bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist; dies hält der Bundesgerichtshof für unangemessen.