“New Deal for Consumers“ heißt die Initiative der EU zur Stärkung der Verbraucherrechte in der digitalen Welt - neue Herausforderungen entstehen dabei insbesondere für Online-Händler. Seit dem vergangenen Jahr sind insgesamt drei umfangreiche Rechtsakte in deutsches Recht umgesetzt worden, die ganz erhebliche Neuerungen im Verbraucherschutz mit sich bringen: Zum 28.05.2022 ist die sogenannte „Omnibus-Richtlinie“ in verschiedene deutsche Gesetze (BGB, EGBGB, UWG, PAngV) eingeflossen.
Unzulässigkeit von Vertragsstrafen
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01) sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die Überschreitung eines vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe von mehr als 0,3 % pro Tag der Fristüberschreitung und eine Obergrenze von 5 % der jeweiligen Gesamtauftragssumme vorsehen, unangemessen und deshalb nichtig.
In einer Entscheidung vom 06.12.2012 (VII ZR 133/11) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Er stellt darin fest, dass Vertragsstrafeklauseln, die für eine Überschreitung von Zwischenfristen gelten, nur dann wirksam sind, wenn sie die vorgenannten Höchstsätze (0,3% pro Tag, 5% der Auftragssumme) einhalten und sich zudem lediglich auf die Auftragssumme beziehen, die auf bis zum Zwischentermin erbrachte Leistungen konkret entfällt. Bei Nichteinhaltung einer Zwischenfrist wäre ansonsten eine ebenso hohe Vertragsstrafe verwirkt, wie bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist; dies hält der Bundesgerichtshof für unangemessen.