In seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG): „Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht“ eine „abweichende Regelung getroffen hat.“