Familienrecht
Wir unterstützen und begleiten unsere Mandanten kompetent in sämtlichen Bereichen des Familienrechts.
Ob Gestaltung von Eheverträgen, Gesellschaftsverträgen und Testamenten, Beratung von Ehegatten oder Lebenspartnern in Trennungs- und Scheidungsphasen oder Unterstützung beim Zugewinnausgleich, bei Vermögensauseinandersetzungen und Unterhalt - Ihre ganz persönlichen Sorgen nehmen wir ernst. Mit hoher fachlicher Spezialisierung und in enger Zusammenarbeit mit unseren Fachanwälten für Steuerrecht und Gesellschaftsrecht sowie unseren im Erbrecht tätigen Anwälten garantieren wir eine kompetente rechtlich-fachliche Begleitung.
Unser Beratungskonzept zielt auf eine optimale Konfliktlösung und Befriedung der zumeist angespannten Situationen. Entsprechend streben wir Verhandlungen und außergerichtliche Vertragsgestaltungen an, die sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen regeln. Selbstverständlich vertreten wir unsere Mandanten zudem auch gerichtlich und werden - wenn es erforderlich ist - zur Wahrung Ihrer Ansprüche oder zur Abwehr unberechtigter Ansprüche auch mittels Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aktiv.
Eheverträge, Gesellschaftsverträge, Testamente
Zu unserer beratenden Tätigkeit gehört die umfassende Gestaltung von Eheverträgen, Gesellschaftsverträgen und Testamenten.
Eheverträge beinhalten die Kernpunkte Güterstand, Ausgleich von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) und unterhaltsrechtliche Fragen (Unterhaltsrecht). Wir entwerfen Regelungen, die einen finanziellen Ausgleich gewährleisten, für eine gerechte Aufteilung des Vermögens sorgen und die Altersvorsorge im Interesse unserer Mandanten sichern - um Auseinandersetzungen im Fall einer späteren Trennung oder gar Scheidung zu vermeiden.
Auch die Gestaltung und Änderung von Gesellschaftsverträgen sowie die Erarbeitung passgenauer und wirksamer Testamente sind Bestandteile einer umfassenden Regelung.
Scheidung
Wenn das Scheitern der Ehe gerichtlich festgestellt wird, ist eine Scheidung möglich. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Unsere im Familienrecht tätigen Rechtsanwälte stehen für die mit einer Scheidung verbundenen Themen wie Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Aufteilung des Hausrats, Veranlagung zur Einkommensteuer, Übernahme der Ehewohnung, Umgangsrecht und elterliche Sorge unseren Mandanten kompetent und engagiert zur Seite.
Das eigentliche Scheidungsverfahren ist eine einfache Angelegenheit. Sind sich beide Ehepartner über das Scheitern der Ehe einig, genügt die Einhaltung eines Trennungsjahres. In dem Verfahren vor dem Familiengericht muss mindestens einer der Ehepartner anwaltlich vertreten sein. Komplexer ist die Regelung der oben bereits angesprochenen Scheidungsfolgen. Geschieht dies im Rahmen des Scheidungsverfahrens und nicht außerhalb desselben, kann das Verfahren durchaus mehrere Jahre dauern.
Für während der Ehe geschaffenes Vermögen müssen die Scheidungsfolgen geregelt werden. Dies gilt insbesondere für Selbstständige, Unternehmer oder Freiberufler bezüglich ihrer Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Vermögenstransaktionen auf die trennungsbedingten finanziellen Ansprüche und Verpflichtungen auswirken. Wir beraten unsere Mandanten bezüglich trennungsbedingter Folgen, um auch bei komplexen Vermögensverhältnissen häufig wirtschaftliche Vorteile zu generieren. Bei erforderlichen Regelungen zum Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt sowie - wenn es gemeinsame Kinder gibt - zum Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht unterstützen und beraten wir unsere Mandanten selbstverständlich ebenfalls.
Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
Wir prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch auf Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt besteht und führen gegebenenfalls dessen Berechnung durch.
Trennungsunterhalt wird für die Dauer von mindestens einem Jahr ab dem Trennungszeitpunkt geschuldet. Dieser Zeitraum kann wesentlich länger sein, wenn die Ehe nicht unmittelbar mit oder nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird, insbesondere, wenn das Scheidungsverfahren länger dauert. Auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Der Trennungsunterhalt ist in der Regel deutlich höher als der nacheheliche Unterhalt.
In bestimmten Fällen wie Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit oder Aufstockung wird nachehelicher Unterhalt geschuldet. Der Zeitraum hängt in einigen Fällen von der Dauer der Ehe ab. Es kann daher für beide Ehepartner im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll sein, frühzeitig tätig zu werden und den Scheidungsantrag beim Familiengericht zu stellen oder den Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Der Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin (Scheidungsanwalt) gestellt werden.
Kindesunterhalt wird durch die Betreuung des Kindes in Natur gewährt oder in bar geleistet. Die Höhe des Barunterhaltes ist abhängig von dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Umgangsrecht und Sorgerecht
Im Falle einer Trennung bzw. Scheidung muss der Umgang der beiden Elternteile mit ihren Kindern geregelt werden. In bestimmten Fällen muss nicht nur das Umgangsrecht, sondern auch das Sorgerecht einer möglichst einvernehmlichen Regelung zugeführt werden. Wir helfen unseren Mandanten dabei, die für die individuelle Situation beste Lösung zu erarbeiten.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Um das eigentliche Scheidungsverfahren zu beschleunigen, unnötige Streitigkeiten und Konflikte zu vermeiden und mit Blick auf die entstehenden Kosten ist es im Allgemeinen sachgerecht, insbesondere den Zugewinnausgleich, aber auch die sonstigen Folgen einer Trennung bzw. Scheidung im Vorfeld außerhalb des Scheidungsverfahrens einvernehmlich zu regeln. Die dafür notwendige Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können wir sowohl als von einem der Ehepartner beauftragte Rechtsanwälte als auch im gemeinsamen Interesse beider Ehepartner entwickeln.
Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
Als Anwälte im Familienrecht beraten wir unsere Mandanten über Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzungen. Wir berechnen den Zugewinnausgleich bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft, beraten bei Ansprüchen in Bezug auf gemeinsame Vermögenswerte wie Immobilien, Spar- und Wertpapierkonten sowie sonstige Vermögenswerte und Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen.
Haben die Eheleute anlässlich der Hochzeit oder danach keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, ist bei Scheidung einer Ehe der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn auszugleichen. Für die Berechnung des Zugewinns wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners am Tag der Heirat dem jeweiligen Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags gegenübergestellt. Kennt ein Ehepartner die Vermögenssituation des anderen nicht oder nicht ausreichend, kann er einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehepartner geltend machen.
Wir berechnen die auszugleichende Differenz zwischen den beiden Zugewinnen der Eheleute für unsere Mandanten und nehmen die Indexierung des Anfangsvermögens zur Berücksichtigung der Veränderung der Kaufkraft vor. Hat ein oder haben beide Ehepartner während der Ehe eine Erbschaft oder eine Schenkung erhalten, wird zwar nicht deren Wert selbst, jedoch eine etwaige Wertsteigerung indexiert und bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt.
Gibt es keine abweichende ehevertragliche Regelung, gehört auch der (gestiegene) Wert (Verkehrswert) eines Unternehmens oder Gesellschaftsanteils zum Zugewinn. Somit erhöhen auch bloße Buchgewinne den Zugewinn. Für den Ausgleichsanspruch ist es unbeachtlich, dass möglicherweise die Liquidität des Unternehmens bzw. des Gesellschafters für die Erfüllung des Anspruchs nicht ausreicht und daher die Existenz des Unternehmens bedroht ist.
Auch außerhalb des Zugewinnausgleichs muss häufig ein Vermögensausgleich herbeigeführt werden. Derartige Ansprüche im Nebengüterrecht resultieren zum Beispiel aus Ehegatteninnengesellschaften und familienrechtlichen Kooperationsverträgen.