Wer als Gesellschafter seiner GmbH die Vermögenswerte entzieht, die diese für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, setzt sich dem Risiko aus, mit seinem Privatvermögen wegen Existenzvernichtung der GmbH zu haften. Wirkt ein Geschäftsführer der GmbH an dem Vermögensentzug mit, trifft das Haftungsrisiko ihn ebenfalls. Der BGH stellt dem Vermögensentzug nun das Aufbürden neuer Schulden gleich. Daher ist bei Umstrukturierungen in Form von Verschmelzungen Vorsicht geboten.
Wissen von Arbeitnehmern kann den Vertretungsberechtigten zugerechnet werden!
Der Arbeitnehmer war nach zwischenzeitlicher Unterbrechung erneut bei dem Arbeitgeber tätig. Während seiner früheren Tätigkeit hatte der Treuhänder über das Vermögen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber aufgefordert, den pfändbaren Teil des Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers ab sofort ausschließlich an ihn als Treuhänder im Insolvenzverfahren zu leisten. Der Arbeitgeber vernichtete nach Ausscheiden des Arbeitnehmers die Personalakte. Nachdem der Arbeitnehmer wieder für den Arbeitgeber tätig war, zahlte der Arbeitgeber auch den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Arbeitnehmer aus. Der Treuhänder verlangte von dem Arbeitgeber die (nochmalige) Zahlung an ihn. Er bekam in allen drei Instanzen Recht.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, auch dann, wenn die vertretungsberechtigten Organmitglieder des Arbeitgebers keine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitnehmers hätten, müssten sie sich das Wissen der in ihrer Buchhaltung beschäftigten Arbeitnehmer zurechnen lassen. Eine juristische Person müsse sich das Wissen auch ihrer Arbeitnehmer zurechnen lassen, das bei ordnungsgemäßer Organisation in den Akten festzuhalten, weiterzugeben und abzufragen sei. Jede im Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sei verpflichtet, Informationen verkehrsgerecht zu verwalten. Ordnungsgemäß zugegangene Informationen seien innerhalb der Organisation weiterzugeben.
Da die Beklagte des Rechtsstreites nicht vorgetragen hat, welche Organisationsstrukturen bei ihr bestanden, um den ordnungsgemäßen Informationsfluss sicherzustellen, ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, es sei deutlich, dass die Informationen nicht verkehrsgerecht verwaltet wurden. Deshalb sei das Wissen der Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung dem Arbeitgeber zuzurechnen. Dieser habe damit von der Insolvenzeröffnung gewusst. Dies schließe den nur ausnahmsweise gegebenen Gutglaubensschutz des § 82 Satz 1 InsO aus.