Am 06.05.2022 fand in London die zweite Libralex Art Law Conference statt, die dieses Mal unter dem Motto "Blockchain and the Art Market: Hype or Revolution?" stand.
Verladung durch den Frachtführer - Beginn der Obhut?
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war der Frachtführer mit der Beförderung einer Sendung von Regensburg nach Kanada beauftragt. Er musste das Gut bei dem Absender abholen. Der Fahrer lud einen Teil der Ladung eigenmächtig selbst auf sein Fahrzeug. Dabei wurde dieser Teil der Ladung beschädigt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Frachtführer für diesen Schaden nicht gemäß § 425 Absatz 1 HGB haftet, weil er in dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch keine Obhut über das Gut übernommen hatte. An der Obhut mangelte es, weil die Verladung gemäß § 412 Absatz 1 Satz 1 HGB dem Absender oblag. Gleichwohl war der Frachtführer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aus einer von dem Frachtführer begangenen Schutzpflichtverletzung, weil der Frachtführer eigenmächtig gehandelt hat. Das erforderliche Verschulden ergab sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs daraus, dass der Frachtführer das zur Verladung verwendete Transportfahrzeug fehlerhaft verwendet hat. Schließlich hat der Bundesgerichtshof eine Haftungsbeschränkung gemäß § 433 HGB auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, abgelehnt. § 433 HGB gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Schadensentstehung generell für Güterschäden nicht.