Geschlossene Geschäfte, Kurzarbeit und Angst vor Insolvenzen nahezu überall auf der Welt und auch hierzulande. Deutschlands Wirtschaft leidet auch 2021 unter der Corona-Pandemie. Wie realistisch sind in diesem Kontext, und auch nach der Pandemie, coronabedingte Kündigungen? Gibt es Branchen, die besonders betroffen sind oder betroffen sein könnten? Und hebelt Corona das Kündigungsschutzgesetz aus?
Verfallklauseln in Arbeitsverträgen - Änderungen ab dem 01.10.2016
Mit Wirkung ab dem 01.10.2016 hat ein am 24.02.2016 in Kraft getretenes Gesetz eine auch arbeitsrechtlich bedeutsame Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeführt.
Der ab dem 01.10.2016 geltende § 309 Nr. 13 BGB sieht vor, dass eine Bestimmung in AGB u. a. dann unwirksam ist, wenn durch sie Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, in anderen als notariell zu beurkundenden Verträgen an eine strengere Form als die Textform gebunden werden.
Die Neuregelung soll nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden sein, die nach dem 30.09.2016 entstehen.
In Arbeitsverträgen, die für die Zeit ab dem 01.10.2016 abgeschlossen werden, dürfen daher wohl keine Ausschlussfristen (bzw. Verfallfristen) mehr enthalten sein, die eine schriftliche Geltendmachung vorsehen. Ab diesem Zeitpunkt werden voraussichtlich nur noch Klauseln wirksam sein, die eine Geltendmachung in Textform verlangen.
Dies gilt wohl auch für Ausschlussfristen gegenüber Geschäftsführern, wenn der Geschäftsführerdienstvertrag der AGB-Kontrolle unterfällt, insbesondere also bei Fremdgeschäftsführern.
Spätestens ab dem 01.10.2016 sollten Verfallklauseln in Arbeitsverträgen daher geändert werden. An die Stelle der schriftlichen Geltendmachung sollte die Geltendmachung in Textform treten.