Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Gewinnanteil hingegen in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen. Eine solche Gewinnrücklage führt auch beim beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Grundstücksverpächter kippt mit BMT Aktivierungspflicht für Instandhaltungsansprüche
Ein von BMT vertretenes Familienunternehmen aus dem norddeutschen Raum hat vor dem Bundesfinanzhof in München eine Entscheidung erstritten, die für die Praxis von erheblicher Tragweite ist, weil damit die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zur Aktivierungspflicht von Instandhaltungsansprüchen gekippt wird.
Das Urteil vom 12. Februar 2015 (Az. IV R 63/11) betrifft den Fall, dass der Pächter eines Grundstücks die Instandhaltungspflicht übernimmt und in Erfüllungsrückstand gerät. Dafür kann er (steuermindernd) eine Verpflichtungsrückstellungbilden. Gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof nunmehr festgestellt, dass der Verpächter des Grundstücks den Anspruch auf Erfüllung der Instandhaltungspflicht dagegen nicht (steuererhöhend) zu aktivieren hat. Dies gilt – und besonders hierin hat das Urteil Bedeutung über den Einzelfall hinaus – auch dann, wenn Pächter und Verpächter nahestehende Unternehmen sind.
In den Fällen der sogenannten Betriebsaufspaltung greift daher keine korrespondierende Bilanzierung für die verbundenen Unternehmen, die von der Finanzverwaltung in der Praxis bisher angenommen wurde. Beide Unternehmen sind im Steuerbilanzrecht eigenständige Subjekte. Eine Frage, die das steuerliche Schrifttum in den letzten Jahren beschäftigt hat, ist damit geklärt.
Dr. Stephanny Reil, M.R.F. und Dr. Herbert Müffelmann (jeweils BMT Bremen) waren federführend in diesem Verfahren.