Pacta sunt servanda („Verträge sind zu einhalten“). Der aus dem römischen Recht stammende Grundsatz der Vertragstreue gilt auch in Krisenzeiten. Wie aber sollen sich Unternehmen verhalten, wenn sie sich mehreren Kunden gegenüber verpflichtet haben, es jedoch zu Störungen in der Lieferkette kommt und nicht alle Vertragspartner im vollen Umfang beliefert werden können?
Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr erhöht die Belastung säumiger Schuldner. Es soll die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr verbessern. Von der dadurch verbesserten Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit sollen besonders kleine und mittlere Unternehmen profitieren.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr betrifft Ansprüche, die nach 28.07.2014 entstanden sind.
Es gilt nicht für Ansprüche, die sich gegen einen Verbraucher richten. Der Verzugszins für Ansprüche eines Unternehmers gegen einen anderen Unternehmer oder einen öffentlichen Schuldner beträgt nunmehr 9 Prozentpunkte über dem Basiszins (zur Zeit also 8,27%).
Zusätzlich hat der Gläubiger bei Verzug des Schuldners Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €.
Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss von Verzugszinsen ist unwirksam. Eine vereinbarte Beschränkung des Verzugszinsanspruchs sowie der Ausschluss und die Beschränkung des Anspruchs auf die Pauschale ist unwirksam, wenn diese Vereinbarung im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist.
Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wird und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, kann unter den vorgenannten Voraussetzungen eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung vereinbart werden; eine Frist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ist in diesem Fall ausnahmslos unwirksam. Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens oder öffentlichen Auftraggebers ist im Zweifel unangemessen lang und damit unwirksam.