Pacta sunt servanda („Verträge sind zu einhalten“). Der aus dem römischen Recht stammende Grundsatz der Vertragstreue gilt auch in Krisenzeiten. Wie aber sollen sich Unternehmen verhalten, wenn sie sich mehreren Kunden gegenüber verpflichtet haben, es jedoch zu Störungen in der Lieferkette kommt und nicht alle Vertragspartner im vollen Umfang beliefert werden können?
ADSp vs. zusätzliche Gerichtsstandsklausel.
Das AG Kehl hat sich in einem aktuellen Beschluss mit dieser Thematik befasst. Wie bereits das Oberlandesgericht Bremen in einer Entscheidung vom 19. Mai 1994 (Az.: 2 U 146/93 – noch zu § 65 ADSp) entschieden hatte, vertritt auch das AG Kehl die Auffassung, dass Ziff. 30.2 ADSp einer abweichenden Gerichtsstandsklausel nicht entgegen steht. Ob der abweichende Gerichtsstand ein ergänzender oder ausschließlicher Gerichtsstand ist hängt von der im Einzelfall verwendeten Regelung und deren Auslegung ab.
Diese Auslegung wird insbesondere dann spannend, wenn ein Frachtführer beziehungsweise Spediteur als Absender einen (Unter-) Frachtführer/Spediteur einsetzt und der von dem Absender gestellte Transportauftrag sowohl auf die ADSp verweist als auch einen abweichenden Gerichtsstand nennt. Der Gerichtsstand nach Ziff. 30.2 ADSp gilt für Ansprüche gegen den Spediteur – das wäre in vorstehendem Beispiel der (Unter-)Frachtführer/Spediteur – ausschließlich. Gilt dies trotz des gesondert genannten Gerichtsstands und obwohl der Absender selbst Frachtführer/Spediteur ist? Das AG Kehl hat in dem ihm vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass die gesonderte Gerichtsstandsklausel jedenfalls in Prozessen gegen den Frachtführer/Spediteur als Absender Ziff. 30.2 ADSp vorgehe. Der Praxis ist zu empfehlen, Verweise in Transportaufträgen auf die ADSp und gesonderte Klauseln aufeinander abzustimmen und den Anwendungsbereich der gesonderten Klauseln möglichst klar zu fassen. Alternativ könnten Frachtführer/Spediteure für Transportaufträge an (Unter-)Frachtführer/Spediteur ganz auf eine Einbeziehung der ADSp verzichten und stattdessen eigene Transport-AGB verwenden, die besser die Interessen des Frachtführers/Spediteurs als Absender berücksichtigen.
Dr. Michael Heil, BMT Bremen
(AG Kehl, Beschluss vom 30. August 2013, Az.: 5 C 19/13)