Im Dezember 2020 ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Dies brachte bereits und bringt auch zukünftig Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit sich.
Achtung: Kinder im Internet.
Die Gerichte sind bislang davon ausgegangen, dass eine solche Haftung besteht, wenn die Eltern die Nutzung des Internets durch das Kind nicht überwachen, den Computer des Kindes nicht regelmäßig überprüfen oder dem Kind keinen (technisch) teilweise gesperrten Internetzugang einräumen. Dies überspannte die Anforderungen an die elterliche Aufsicht. Das technische Verständnis der Kinder ist oftmals wesentlich besser ausgeprägt als das der Eltern. Schon das machte eine solche Überwachung für die Eltern schwierig.
Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr klar, dass die Eltern zu derartigen Maßnahmen erst verpflichtet sind, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind illegale Inhalte in Tauschbörsen herunterlädt. Ansonsten genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein 13-jähriges normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, bereits regelmäßig dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswirdigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
(BGH Urteil vom 15. 11.2012 – I ZR 74/12)